Por regla general, los gastos por actuaciones preparatorias previas a la apertura del negocio no se computan en la determinación del rendimiento de la actividad económica (Gewerbeertrag). Esto diferencia el impuesto sobre actividades económicas (Gewerbesteuer) del impuesto sobre la renta (Einkommensteuer), en el que las actuaciones preparatorias sí pueden reducir la base imponible. No obstante, puede existir una excepción en los supuestos de arrendamiento conforme al § 2 Abs. 5 GewStG.
Actualizado: febrero de 2022
Más sobre el tema en el artículo Urteil: Renovierungskosten bei Ermittlung der Gewerbesteuer.
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