Debido a la ficción de nueva creación conforme al § 2 Abs. 5 GewStG, el arrendatario participa en el tráfico económico ya desde el inicio del arrendamiento, y no a partir de la apertura efectiva del negocio. Esto implica que los gastos incurridos entre el inicio del arrendamiento y la apertura pueden ser relevantes a efectos del impuesto sobre actividades económicas (Gewerbesteuer).
Actualizado: febrero de 2022
Más sobre el tema en el artículo Urteil: Renovierungskosten bei Ermittlung der Gewerbesteuer.
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