Sí, conforme al § 4 Nr. 12 S. 1 Buchst. a UStG, los ingresos por arrendamiento y subarrendamiento de terrenos y edificios están, en principio, exentos del IVA. Esta normativa se basa en el art. 135 Abs. 1 Buchst. l de la Directiva del IVA (MwStSystRL). Hasta ahora existía una excepción para las instalaciones empresariales arrendadas conjuntamente, cuya contraprestación estaba sujeta al IVA.
Actualizado: septiembre de 2023
Más sobre el tema en el artículo Umsatzsteuerfreiheit – Vermietung/Verpachtung einschließlich Betriebsvorrichtungen.
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