Pregunta

¿Qué relevancia práctica tiene la sentencia del BFH para las ventas de empresas?

La sentencia facilita considerablemente la transmisión de compromisos por pensiones en las ventas de participaciones. Los adquirentes que no deseen asumir un compromiso por pensiones existente pueden transferirlo a otra sociedad (por ejemplo, una GmbH de nueva creación del vendedor) a cambio de un importe de rescate, sin que se genere retención de salarios para el trabajador beneficiario.

Actualizado: noviembre de 2016

Más sobre el tema en el artículo Übertragung von Pensionszusage gegen Zahlung eines Ablösungbetrags laut BFH kein Zufluss von Arbeitslohn.

Preguntas relacionadas

  • Führt die Übertragung einer Pensionszusage gegen Ablösungsbetrag zu Arbeitslohn?

    Nein, nach dem BFH-Urteil vom 18.08.2016 (VI R 18/13) führt die Zahlung eines Ablösungsbetrags im Rahmen einer Schuldübernahme nicht zum Zufluss von Arbeitslohn beim Arbeitnehmer. Begründung: Der Anspruch des Arbeitnehmers auf künftige Pensionszahlungen wird wirtschaftlich nicht erfüllt, es wechselt lediglich der Schuldner der Pensionsverpflichtung.

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  • Welche Voraussetzung muss erfüllt sein, damit kein Arbeitslohn-Zufluss vorliegt?

    Der Arbeitnehmer darf kein Wahlrecht haben, sich den Ablösungsbetrag alternativ an sich selbst auszahlen zu lassen. Nur wenn die Zahlung ausschließlich zwischen altem und neuem Schuldner (z.B. zwei GmbHs) fließt, bleibt der Vorgang lohnsteuerneutral.

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  • Wann führt die Erteilung einer Pensionszusage zu steuerpflichtigem Arbeitslohn?

    Nach ständiger BFH-Rechtsprechung führt die bloße Erteilung einer Pensionszusage noch nicht zum Zufluss von Arbeitslohn. Ein Zufluss liegt erst vor, wenn die Pensionsleistungen tatsächlich ausgezahlt werden oder dem Arbeitnehmer ein wirtschaftlicher Vorteil unmittelbar zufließt.

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  • Weicht das BFH-Urteil von früherer Rechtsprechung ab?

    Ja, das Urteil vom 18.08.2016 (VI R 18/13) weicht von der früheren BFH-Entscheidung vom 12.04.2007 (VI R 6/03) ab. Die neue Rechtsprechung ist arbeitnehmerfreundlicher und schafft mehr Gestaltungsspielraum bei der Übertragung von Pensionszusagen.

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