La norma aplicable es la circular del BMF de 6 de febrero de 2017, con número de referencia IV C 4 – S 2223/07/0012 (DOK 2016/1033014). En ella se establece que las organizaciones de utilidad pública pueden elegir libremente la forma de transmisión de los certificados de donativo.
Actualizado: febrero de 2017
Más sobre el tema en el artículo Zur Übermittlung von Spendenquittungen.
Preguntas relacionadas
Dürfen gemeinnützige Organisationen Spendenquittungen per E-Mail versenden?
Ja. Laut BMF-Schreiben vom 6. Februar 2017 (Gz.: IV C 4 – S 2223/07/0012) steht es gemeinnützigen Organisationen frei, Zuwendungsbestätigungen auch per E-Mail zu übermitteln. Die klassische Übermittlung per Brief bleibt daneben weiterhin zulässig.
Ändert sich durch die elektronische Übermittlung die Form der Zuwendungsbestätigung?
Nein. Die Zuwendungsbestätigung muss weiterhin dem amtlichen Muster entsprechen. Nach dem Ausdruck sieht die per E-Mail übermittelte Spendenquittung optisch genauso aus wie die per Brief versandte – lediglich der Übermittlungsweg unterscheidet sich.
Welche Vorteile bietet die digitale Übermittlung von Spendenquittungen?
Die elektronische Übermittlung ist ein schnelles und effizientes Kommunikationsmittel. Sowohl Spender als auch gemeinnützige Körperschaften können das Verfahren um die Zuwendungsbestätigungen eigenständig digital organisieren und so Verwaltungsaufwand und Kosten reduzieren.