Frage

Dürfen gemeinnützige Organisationen Spendenquittungen per E-Mail versenden?

Ja. Laut BMF-Schreiben vom 6. Februar 2017 (Gz.: IV C 4 – S 2223/07/0012) steht es gemeinnützigen Organisationen frei, Zuwendungsbestätigungen auch per E-Mail zu übermitteln. Die klassische Übermittlung per Brief bleibt daneben weiterhin zulässig.

Stand: Februar 2017

Mehr dazu im Beitrag Zur Übermittlung von Spendenquittungen.

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  • Ändert sich durch die elektronische Übermittlung die Form der Zuwendungsbestätigung?

    Nein. Die Zuwendungsbestätigung muss weiterhin dem amtlichen Muster entsprechen. Nach dem Ausdruck sieht die per E-Mail übermittelte Spendenquittung optisch genauso aus wie die per Brief versandte – lediglich der Übermittlungsweg unterscheidet sich.

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  • Welche Vorteile bietet die digitale Übermittlung von Spendenquittungen?

    Die elektronische Übermittlung ist ein schnelles und effizientes Kommunikationsmittel. Sowohl Spender als auch gemeinnützige Körperschaften können das Verfahren um die Zuwendungsbestätigungen eigenständig digital organisieren und so Verwaltungsaufwand und Kosten reduzieren.

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  • Auf welches BMF-Schreiben stützt sich die elektronische Übermittlung von Spendenquittungen?

    Maßgeblich ist das BMF-Schreiben vom 6. Februar 2017 mit dem Geschäftszeichen IV C 4 – S 2223/07/0012 (DOK 2016/1033014). Es regelt, dass gemeinnützige Organisationen die Form der Übermittlung von Zuwendungsbestätigungen frei wählen können.

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