No. Dado que, según la jurisprudencia del BFH, un taxi no se considera medio de transporte público, los trayectos entre el domicilio y el primer centro de actividad realizados en taxi solo son deducibles mediante la tarifa kilométrica a tanto alzado (Entfernungspauschale; 0,30 € por kilómetro de distancia en los ejercicios litigiosos). La posibilidad prevista en el § 9 Abs. 2 S. 2 EStG de computar los costes reales más elevados no resulta aplicable.
Actualizado: diciembre de 2022
Más sobre el tema en el artículo Taxi ist kein „öffentliches Verkehrsmittel“ im Sinne des EStG.
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