Según la jurisprudencia del BFH, las costas de un proceso civil pueden ser deducibles, en determinadas circunstancias, como carga extraordinaria (außergewöhnliche Belastung), siempre que el proceso fuera inevitable para el contribuyente. En los procesos penales por delitos dolosos falta esa inevitabilidad, ya que el contribuyente ha generado la causa con su propia conducta.
Actualizado: septiembre de 2013
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Preguntas relacionadas
Sind Strafverteidigerkosten als außergewöhnliche Belastung absetzbar?
Nein. Der BFH hat mit Urteil vom 16.04.2013 (Az. IX R 5/12) entschieden, dass Kosten der Strafverteidigung bei einer Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Tat nicht als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG abziehbar sind. Begründung ist, dass die Begehung einer vorsätzlichen Straftat kein unausweichliches Ereignis darstellt.
Können Strafverteidigerkosten als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden?
Ein Abzug nach § 4 Abs. 4 EStG (Betriebsausgaben) oder § 9 Abs. 1 EStG (Werbungskosten) scheidet laut BFH aus, wenn die Kosten nicht eindeutig der betrieblichen oder beruflichen Sphäre zuzuordnen sind. Bei vorsätzlichen Taten fehlt es regelmäßig an diesem klaren Veranlassungszusammenhang.
Gilt das Abzugsverbot auch bei fahrlässig begangenen Taten?
Das Urteil des BFH vom 16.04.2013 bezieht sich ausdrücklich auf Verurteilungen wegen vorsätzlicher Taten. Bei fahrlässig begangenen Taten kann im Einzelfall eine andere Beurteilung in Betracht kommen, insbesondere wenn ein beruflicher oder betrieblicher Veranlassungszusammenhang nachweisbar ist.