Ein Abzug nach § 4 Abs. 4 EStG (Betriebsausgaben) oder § 9 Abs. 1 EStG (Werbungskosten) scheidet laut BFH aus, wenn die Kosten nicht eindeutig der betrieblichen oder beruflichen Sphäre zuzuordnen sind. Bei vorsätzlichen Taten fehlt es regelmäßig an diesem klaren Veranlassungszusammenhang.
Stand: September 2013
Mehr dazu im Beitrag Strafverteidigerkosten keine außergewöhnliche Belastung.
Verwandte Fragen
Sind Strafverteidigerkosten als außergewöhnliche Belastung absetzbar?
Nein. Der BFH hat mit Urteil vom 16.04.2013 (Az. IX R 5/12) entschieden, dass Kosten der Strafverteidigung bei einer Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Tat nicht als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG abziehbar sind. Begründung ist, dass die Begehung einer vorsätzlichen Straftat kein unausweichliches Ereignis darstellt.
Worin liegt der Unterschied zur Behandlung zivilrechtlicher Prozesskosten?
Zivilprozesskosten können nach der BFH-Rechtsprechung unter Umständen als außergewöhnliche Belastung abziehbar sein, wenn der Prozess für den Steuerpflichtigen unausweichlich war. Bei Strafverfahren wegen vorsätzlicher Taten fehlt diese Unausweichlichkeit, da der Steuerpflichtige die Ursache durch sein eigenes Verhalten gesetzt hat.
Gilt das Abzugsverbot auch bei fahrlässig begangenen Taten?
Das Urteil des BFH vom 16.04.2013 bezieht sich ausdrücklich auf Verurteilungen wegen vorsätzlicher Taten. Bei fahrlässig begangenen Taten kann im Einzelfall eine andere Beurteilung in Betracht kommen, insbesondere wenn ein beruflicher oder betrieblicher Veranlassungszusammenhang nachweisbar ist.