Pregunta

¿Son deducibles como cargas extraordinarias los gastos de defensa penal?

No. El BFH resolvió mediante sentencia de 16.04.2013 (Az. IX R 5/12) que los gastos de defensa penal en caso de condena por un delito doloso no son deducibles como cargas extraordinarias conforme al § 33 EStG. La motivación es que la comisión de un delito doloso no constituye un acontecimiento ineludible.

Actualizado: septiembre de 2013

Más sobre el tema en el artículo Strafverteidigerkosten keine außergewöhnliche Belastung.

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