Pregunta

¿Se aplica también la prohibición de deducción a los actos cometidos por imprudencia?

La sentencia del BFH de 16.04.2013 se refiere expresamente a condenas por actos dolosos. En el caso de actos cometidos por imprudencia, puede proceder una valoración distinta en cada caso concreto, especialmente cuando sea demostrable una conexión causal profesional o empresarial.

Actualizado: septiembre de 2013

Más sobre el tema en el artículo Strafverteidigerkosten keine außergewöhnliche Belastung.

Preguntas relacionadas

  • Sind Strafverteidigerkosten als außergewöhnliche Belastung absetzbar?

    Nein. Der BFH hat mit Urteil vom 16.04.2013 (Az. IX R 5/12) entschieden, dass Kosten der Strafverteidigung bei einer Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Tat nicht als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG abziehbar sind. Begründung ist, dass die Begehung einer vorsätzlichen Straftat kein unausweichliches Ereignis darstellt.

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  • Können Strafverteidigerkosten als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden?

    Ein Abzug nach § 4 Abs. 4 EStG (Betriebsausgaben) oder § 9 Abs. 1 EStG (Werbungskosten) scheidet laut BFH aus, wenn die Kosten nicht eindeutig der betrieblichen oder beruflichen Sphäre zuzuordnen sind. Bei vorsätzlichen Taten fehlt es regelmäßig an diesem klaren Veranlassungszusammenhang.

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  • Worin liegt der Unterschied zur Behandlung zivilrechtlicher Prozesskosten?

    Zivilprozesskosten können nach der BFH-Rechtsprechung unter Umständen als außergewöhnliche Belastung abziehbar sein, wenn der Prozess für den Steuerpflichtigen unausweichlich war. Bei Strafverfahren wegen vorsätzlicher Taten fehlt diese Unausweichlichkeit, da der Steuerpflichtige die Ursache durch sein eigenes Verhalten gesetzt hat.

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