Sí. El BFH, en su sentencia de 2.12.2021 (VI R 23/19), ha resuelto que las remuneraciones por horas extra pagadas con retraso y abonadas de forma acumulada en un mismo período impositivo deben tributar como ingresos extraordinarios conforme al § 34 Abs. 1 EStG con el tipo impositivo reducido (regla del quinto, Fünftelregelung). De este modo se atenúa la mayor carga fiscal derivada de la tarifa progresiva.
Actualizado: marzo de 2022
Más sobre el tema en el artículo Steuermäßigung bei zusammengeballter Überstundenvergütung.
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