Sí, las becas procedentes de otros países de la UE están, en principio, igualmente exentas, siempre que se cumplan los requisitos del § 3 Nr. 44 EStG y que la entidad extranjera otorgante respete las exigencias alemanas en materia de utilidad pública. El becario debe presentar para ello documentación exhaustiva ante la Finanzamt de su domicilio, como estatutos, ámbitos de actividad e informes de tesorería.
Actualizado: julio de 2022
Más sobre el tema en el artículo Steuerliche Behandlung von Stipendienleistungen.
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