En caso de cuidado domiciliario gratuito de un familiar, puede aplicarse el importe a tanto alzado por cuidados (Pflegepauschbetrag) según el § 33b Abs. 6 EStG, por un importe de 924 EUR anuales. Este importe cubre de forma estandarizada los gastos habitualmente vinculados al cuidado, como productos de higiene y material asistencial.
Actualizado: mayo de 2015
Más sobre el tema en el artículo Selbst erbrachte Pflegeleistungen sind keine außergewöhnlichen Belastungen.
Preguntas relacionadas
Sind selbst erbrachte Pflegeleistungen für Angehörige als außergewöhnliche Belastungen abziehbar?
Nein. Nach dem Urteil des FG Münster vom 15.04.2015 (Az. 11 K 1276/13 E) können selbst erbrachte Pflegeleistungen nicht als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 Abs. 1 EStG abgezogen werden. Der Gesetzeswortlaut erfasst nur tatsächliche Aufwendungen in Form von Geldausgaben oder Sachzuwendungen, nicht jedoch fiktive Werte der eigenen Arbeitsleistung.
Warum sind fiktive Stundensätze für eigene Pflegeleistung steuerlich nicht ansetzbar?
Außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG setzen voraus, dass sich die Aufwendungen vermögensmindernd auswirken. Bei selbst erbrachten Pflegeleistungen entstehen jedoch keine tatsächlichen Geldausgaben. Dies entspricht auch dem subjektiven Nettoprinzip, das nur reale Vermögensminderungen von der Besteuerung ausnimmt.
Erfasst der Pflegepauschbetrag nach § 33b Abs. 6 EStG auch den Wert eigener Pflegearbeit?
Nein. Der Pflegepauschbetrag deckt nur die typischen Sachkosten ab, die mit der Pflege üblicherweise verbunden sind, etwa für Pflegematerialien und Hygieneartikel. Der Wert der eigenen Dienstleistung des Pflegenden wird vom Pauschbetrag nicht abgegolten und ist auch nicht gesondert abzugsfähig.
Ist es steuerlich nachteilig, einen Angehörigen selbst statt durch einen Pflegedienst zu pflegen?
Steuerlich gesehen kann dies nachteilig sein, da nur tatsächlich gezahlte Kosten an einen Pflegedienst als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG abzugsfähig sind. Das FG Münster hat klargestellt, dass dieser Umstand nicht durch fiktive Stundensätze für eigene Pflegeleistungen ausgeglichen werden kann.