Frage

Ist es steuerlich nachteilig, einen Angehörigen selbst statt durch einen Pflegedienst zu pflegen?

Steuerlich gesehen kann dies nachteilig sein, da nur tatsächlich gezahlte Kosten an einen Pflegedienst als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG abzugsfähig sind. Das FG Münster hat klargestellt, dass dieser Umstand nicht durch fiktive Stundensätze für eigene Pflegeleistungen ausgeglichen werden kann.

Stand: Mai 2015

Mehr dazu im Beitrag Selbst erbrachte Pflegeleistungen sind keine außergewöhnlichen Belastungen.

Verwandte Fragen

  • Sind selbst erbrachte Pflegeleistungen für Angehörige als außergewöhnliche Belastungen abziehbar?

    Nein. Nach dem Urteil des FG Münster vom 15.04.2015 (Az. 11 K 1276/13 E) können selbst erbrachte Pflegeleistungen nicht als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 Abs. 1 EStG abgezogen werden. Der Gesetzeswortlaut erfasst nur tatsächliche Aufwendungen in Form von Geldausgaben oder Sachzuwendungen, nicht jedoch fiktive Werte der eigenen Arbeitsleistung.

    Permalink zur Frage

  • Warum sind fiktive Stundensätze für eigene Pflegeleistung steuerlich nicht ansetzbar?

    Außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG setzen voraus, dass sich die Aufwendungen vermögensmindernd auswirken. Bei selbst erbrachten Pflegeleistungen entstehen jedoch keine tatsächlichen Geldausgaben. Dies entspricht auch dem subjektiven Nettoprinzip, das nur reale Vermögensminderungen von der Besteuerung ausnimmt.

    Permalink zur Frage

  • Welcher Betrag kann bei selbst geleisteter Pflege eines Angehörigen steuerlich geltend gemacht werden?

    Bei unentgeltlicher häuslicher Pflege eines Angehörigen kann der Pflegepauschbetrag nach § 33b Abs. 6 EStG in Höhe von 924 EUR jährlich geltend gemacht werden. Dieser Betrag erfasst typisierend die üblicherweise mit der Pflege verbundenen Aufwendungen wie Hygieneprodukte und Pflegematerialien.

    Permalink zur Frage

  • Erfasst der Pflegepauschbetrag nach § 33b Abs. 6 EStG auch den Wert eigener Pflegearbeit?

    Nein. Der Pflegepauschbetrag deckt nur die typischen Sachkosten ab, die mit der Pflege üblicherweise verbunden sind, etwa für Pflegematerialien und Hygieneartikel. Der Wert der eigenen Dienstleistung des Pflegenden wird vom Pauschbetrag nicht abgegolten und ist auch nicht gesondert abzugsfähig.

    Permalink zur Frage

Zurück zur Fragen-Übersicht