Pregunta

¿La cantidad a tanto alzado por cuidados según el § 33b Abs. 6 EStG cubre también el valor del trabajo propio de cuidado?

No. La cantidad a tanto alzado por cuidados solo cubre los gastos materiales típicos habitualmente asociados al cuidado, como materiales de cuidado y artículos de higiene. El valor del propio servicio prestado por el cuidador no queda compensado por esta cantidad a tanto alzado ni es deducible por separado.

Actualizado: mayo de 2015

Más sobre el tema en el artículo Selbst erbrachte Pflegeleistungen sind keine außergewöhnlichen Belastungen.

Preguntas relacionadas

  • Sind selbst erbrachte Pflegeleistungen für Angehörige als außergewöhnliche Belastungen abziehbar?

    Nein. Nach dem Urteil des FG Münster vom 15.04.2015 (Az. 11 K 1276/13 E) können selbst erbrachte Pflegeleistungen nicht als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 Abs. 1 EStG abgezogen werden. Der Gesetzeswortlaut erfasst nur tatsächliche Aufwendungen in Form von Geldausgaben oder Sachzuwendungen, nicht jedoch fiktive Werte der eigenen Arbeitsleistung.

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  • Warum sind fiktive Stundensätze für eigene Pflegeleistung steuerlich nicht ansetzbar?

    Außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG setzen voraus, dass sich die Aufwendungen vermögensmindernd auswirken. Bei selbst erbrachten Pflegeleistungen entstehen jedoch keine tatsächlichen Geldausgaben. Dies entspricht auch dem subjektiven Nettoprinzip, das nur reale Vermögensminderungen von der Besteuerung ausnimmt.

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  • Welcher Betrag kann bei selbst geleisteter Pflege eines Angehörigen steuerlich geltend gemacht werden?

    Bei unentgeltlicher häuslicher Pflege eines Angehörigen kann der Pflegepauschbetrag nach § 33b Abs. 6 EStG in Höhe von 924 EUR jährlich geltend gemacht werden. Dieser Betrag erfasst typisierend die üblicherweise mit der Pflege verbundenen Aufwendungen wie Hygieneprodukte und Pflegematerialien.

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  • Ist es steuerlich nachteilig, einen Angehörigen selbst statt durch einen Pflegedienst zu pflegen?

    Steuerlich gesehen kann dies nachteilig sein, da nur tatsächlich gezahlte Kosten an einen Pflegedienst als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG abzugsfähig sind. Das FG Münster hat klargestellt, dass dieser Umstand nicht durch fiktive Stundensätze für eigene Pflegeleistungen ausgeglichen werden kann.

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