Pregunta

¿Qué consecuencias prácticas tiene la sentencia para los arrendadores?

Los arrendadores ya no pueden deducir fiscalmente los costes de una renovación integral de la cocina equipada en el año del pago, sino solo distribuidos a lo largo de diez años. Esto empeora considerablemente el efecto de liquidez de la modernización y debería tenerse en cuenta al planificar medidas de renovación.

Actualizado: diciembre de 2016

Más sobre el tema en el artículo Schlechte Nachricht für Vermieter: Aufwendungen für Rundum-Erneuerung einer Einbauküche sind kein Erhaltungsaufwand- nur über AfA absetzbar.

Preguntas relacionadas

  • Sind Kosten für die komplette Erneuerung einer Einbauküche im Mietobjekt sofort abziehbar?

    Nein. Nach dem BFH-Urteil vom 3.8.2016 (IX R IX R 14/15) stellen die Aufwendungen für die komplette Erneuerung einer Einbauküche keinen sofort abziehbaren Erhaltungsaufwand dar. Sie müssen über die Nutzungsdauer von zehn Jahren im Wege der AfA als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend gemacht werden.

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  • Warum gelten Spüle und Herd nicht mehr als unselbständige Gebäudebestandteile?

    Der BFH hat seine Rechtsprechung aufgrund der geänderten Ausstattungspraxis aufgegeben. Spüle und Kochherd sind heute nicht mehr Bestandteile, ohne die ein Wohngebäude 'unfertig' wäre. Sie bilden vielmehr zusammen mit den übrigen Elementen der Einbauküche ein eigenständiges, einheitliches Wirtschaftsgut.

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  • Über welchen Zeitraum ist eine Einbauküche als Wirtschaftsgut abzuschreiben?

    Die Einbauküche ist als einheitliches Wirtschaftsgut über eine Nutzungsdauer von zehn Jahren abzuschreiben. Die gesamten Anschaffungs- und Herstellungskosten – inklusive Spüle, Herd, Einbaumöbel und Elektrogeräte – fließen in die Bemessungsgrundlage der linearen AfA ein.

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  • Können einzelne Elektrogeräte als geringwertige Wirtschaftsgüter sofort abgesetzt werden?

    Nach der neuen BFH-Rechtsprechung gilt die Einbauküche als einheitliches Wirtschaftsgut, sodass eine isolierte Sofortabschreibung einzelner Geräte über die GWG-Grenze grundsätzlich ausscheidet. Eigenständige, nicht fest verbundene Elektrogeräte können jedoch separat zu beurteilen sein, wenn sie nicht Teil des einheitlichen Wirtschaftsguts Einbauküche sind.

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