Al aplicarse la regla de simplificación del § 25b UStG, el último adquirente adeuda el IVA por la adquisición intracomunitaria. Si tiene derecho a deducción, puede aplicar simultáneamente el IVA soportado por el mismo importe. De este modo, el empresario intermedio (primer adquirente) queda eximido de la obligación de registro a efectos del IVA en el país de destino.
Actualizado: febrero de 2024
Más sobre el tema en el artículo Reihengeschäft – Innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft.
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