No solo se incluyen las llamadas telefónicas, sino también las acciones preparatorias y posteriores que guarden relación con la funcionalidad del dispositivo (p. ej., consultar la pantalla o preparar una llamada). En cambio, los meros desplazamientos del aparato sin relación funcional no están comprendidos en la prohibición.
Actualizado: diciembre de 2014
Más sobre el tema en el artículo OLG Köln hebt Verurteilung wegen Handy-Nutzung am Steuer auf.
Preguntas relacionadas
Ist das bloße Aufnehmen eines Handys am Steuer schon eine verbotene Nutzung nach § 23a Abs. 1a StVO?
Nein. Nach dem Beschluss des OLG Köln vom 07.11.2014 stellt das bloße Aufnehmen und Umlagern eines Mobiltelefons keine verbotene Nutzung im Sinne des § 23a Abs. 1a StVO dar. Eine solche reine Ortsveränderung weist keinen Bezug zur Funktionalität des Geräts auf und ist nicht anders zu bewerten als das Umlagern eines beliebigen anderen Gegenstands im Fahrzeug.
Darf ein Fahrer das Handy während der Fahrt an einen Beifahrer weiterreichen?
Ja, das Weiterreichen des Mobiltelefons an einen Beifahrer ist nach Auffassung des OLG Köln zulässig, solange der Fahrer nicht zuvor selbst auf das Display schaut. Da kein eigener Kommunikationsvorgang vorbereitet wird, liegt keine verbotene Nutzung am Steuer vor.
Welche Bedeutung hat ein Blick auf das Display für die Bewertung als verbotene Handy-Nutzung?
Ein Blick auf das Display kann den entscheidenden Unterschied machen, weil er einen Bezug zur Funktionalität des Geräts herstellt und damit als Nutzung gewertet werden kann. Ohne Displayblick und ohne Vorbereitung eines eigenen Kommunikationsvorgangs liegt nach dem OLG Köln keine verbotswidrige Benutzung vor.