Ein Blick auf das Display kann den entscheidenden Unterschied machen, weil er einen Bezug zur Funktionalität des Geräts herstellt und damit als Nutzung gewertet werden kann. Ohne Displayblick und ohne Vorbereitung eines eigenen Kommunikationsvorgangs liegt nach dem OLG Köln keine verbotswidrige Benutzung vor.
Stand: Dezember 2014
Mehr dazu im Beitrag OLG Köln hebt Verurteilung wegen Handy-Nutzung am Steuer auf.
Verwandte Fragen
Ist das bloße Aufnehmen eines Handys am Steuer schon eine verbotene Nutzung nach § 23a Abs. 1a StVO?
Nein. Nach dem Beschluss des OLG Köln vom 07.11.2014 stellt das bloße Aufnehmen und Umlagern eines Mobiltelefons keine verbotene Nutzung im Sinne des § 23a Abs. 1a StVO dar. Eine solche reine Ortsveränderung weist keinen Bezug zur Funktionalität des Geräts auf und ist nicht anders zu bewerten als das Umlagern eines beliebigen anderen Gegenstands im Fahrzeug.
Darf ein Fahrer das Handy während der Fahrt an einen Beifahrer weiterreichen?
Ja, das Weiterreichen des Mobiltelefons an einen Beifahrer ist nach Auffassung des OLG Köln zulässig, solange der Fahrer nicht zuvor selbst auf das Display schaut. Da kein eigener Kommunikationsvorgang vorbereitet wird, liegt keine verbotene Nutzung am Steuer vor.
Was zählt als Nutzung eines Mobiltelefons im Sinne des § 23a Abs. 1a StVO?
Erfasst werden nicht nur Telefongespräche, sondern auch Vor- und Nachbereitungshandlungen, die einen Bezug zur Funktionalität des Geräts haben (z. B. Ablesen des Displays, Vorbereiten eines Gesprächs). Reine Ortsveränderungen ohne funktionalen Bezug fallen dagegen nicht unter das Verbot.