Pregunta

¿Es ya un uso prohibido conforme al § 23a Abs. 1a StVO el mero hecho de coger el móvil al volante?

No. Según el auto del OLG Köln de 07.11.2014, el mero hecho de coger y reubicar un teléfono móvil no constituye un uso prohibido en el sentido del § 23a Abs. 1a StVO. Un simple cambio de posición no guarda relación con la funcionalidad del aparato y no debe valorarse de forma distinta al desplazamiento de cualquier otro objeto dentro del vehículo.

Actualizado: diciembre de 2014

Más sobre el tema en el artículo OLG Köln hebt Verurteilung wegen Handy-Nutzung am Steuer auf.

Preguntas relacionadas

  • Darf ein Fahrer das Handy während der Fahrt an einen Beifahrer weiterreichen?

    Ja, das Weiterreichen des Mobiltelefons an einen Beifahrer ist nach Auffassung des OLG Köln zulässig, solange der Fahrer nicht zuvor selbst auf das Display schaut. Da kein eigener Kommunikationsvorgang vorbereitet wird, liegt keine verbotene Nutzung am Steuer vor.

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  • Was zählt als Nutzung eines Mobiltelefons im Sinne des § 23a Abs. 1a StVO?

    Erfasst werden nicht nur Telefongespräche, sondern auch Vor- und Nachbereitungshandlungen, die einen Bezug zur Funktionalität des Geräts haben (z. B. Ablesen des Displays, Vorbereiten eines Gesprächs). Reine Ortsveränderungen ohne funktionalen Bezug fallen dagegen nicht unter das Verbot.

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  • Welche Bedeutung hat ein Blick auf das Display für die Bewertung als verbotene Handy-Nutzung?

    Ein Blick auf das Display kann den entscheidenden Unterschied machen, weil er einen Bezug zur Funktionalität des Geräts herstellt und damit als Nutzung gewertet werden kann. Ohne Displayblick und ohne Vorbereitung eines eigenen Kommunikationsvorgangs liegt nach dem OLG Köln keine verbotswidrige Benutzung vor.

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