Los contratos de alquiler no contenían estipulaciones que aseguraran un uso publicitario eficaz del vehículo. Tampoco existían reglas sobre si se podía colocar publicidad adicional de otras empresas o si se debía exclusividad al empleador. Por ello, el efecto publicitario quedó relegado frente a la condición de trabajador.
Actualizado: febrero de 2020
Más sobre el tema en el artículo NEUES FG-URTEIL: Entgelt des Arbeitgebers für WERBUNG AUF FAHRZEUGEN = AR-BEITSLOHN!!!.
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