Según la sentencia del FG Münster de 03.12.2019 (Az. 1 K 3320/18 L), los pagos del empleador por colocar portamatrículas con publicidad de la empresa en el vehículo privado del trabajador constituyen salario sujeto a retención del impuesto sobre la renta. El motivo determinante del pago es la condición de trabajador y, por tanto, la actividad laboral, y no un interés publicitario autónomo.
Actualizado: febrero de 2020
Más sobre el tema en el artículo NEUES FG-URTEIL: Entgelt des Arbeitgebers für WERBUNG AUF FAHRZEUGEN = AR-BEITSLOHN!!!.
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