Los componentes aparentes (Scheinbestandteile) y los equipos operativos (Betriebsvorrichtungen) se consideran bienes muebles y se amortizan durante el plazo del arrendamiento o la vida útil habitual conforme al § 7 Abs. 1 y 2 EStG. En cambio, las obras del arrendatario en propiedad económica, así como aquellas con una ventaja operativa específica, son por regla general bienes inmuebles y se amortizan según la vida útil del edificio o conforme al § 7 Abs. 5a EStG.
Actualizado: julio de 2023
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