Pregunta

¿Según la jurisprudencia del BFH sobre gastos de carácter mixto, puede repartirse cualquier celebración?

No. Si bien la resolución del BFH de 21/09/2009 (GrS 1/06) admite, en principio, el reparto de gastos de causa mixta, ello exige criterios objetivos de reparto y una clara separabilidad. En celebraciones que responden tanto a un motivo profesional como privado, el FG Baden-Württemberg considera que no es posible separar los costes.

Actualizado: abril de 2015

Más sobre el tema en el artículo KEINE AUFTEILUNG VON KOSTEN FÜR FEIER AUS DOPPELTEM ANLASS.

Preguntas relacionadas

  • Sind Kosten einer Feier zu rundem Geburtstag und Berufsexamen anteilig als Werbungskosten abziehbar?

    Nein. Das FG Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 19.03.2014 (Az. 1 K 3541/12) entschieden, dass die Aufwendungen für eine Feier aus doppeltem Anlass insgesamt privat veranlasst sind, wenn ein privates Ereignis wie ein runder Geburtstag mitgefeiert wird. Eine Aufteilung der Kosten in einen beruflichen und einen privaten Teil ist in solchen Fällen nicht möglich.

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  • Welche Kriterien sprechen gegen eine berufliche Veranlassung einer gemischten Feier?

    Gegen eine berufliche Veranlassung sprechen insbesondere eine individuelle Auswahl der eingeladenen Arbeitskollegen, ein Übergewicht privater Gäste gegenüber Kollegen sowie der Umstand, dass mit den Kollegen zugleich ein privates Ereignis wie ein Geburtstag gefeiert wird. Nach Abwägung dieser Umstände kann die Feier insgesamt als privat veranlasst gelten.

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  • Welche Bedeutung hat die Gästezusammensetzung bei der steuerlichen Beurteilung einer Feier?

    Die Gästezusammensetzung ist ein zentrales Indiz: Wird aus dem Kollegenkreis nur eine persönliche Auswahl eingeladen und überwiegen zudem private Gäste, deutet dies auf eine private Veranlassung hin. Werden hingegen alle Kollegen oder eine sachlich abgrenzbare Gruppe (z.B. nach Funktion) eingeladen, kann eine berufliche Veranlassung eher angenommen werden.

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  • Ist gegen das Urteil zur Feier aus doppeltem Anlass ein Rechtsmittel möglich?

    Ja, das FG Baden-Württemberg hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen, die dort unter dem Az. VI R 46/14 anhängig war. Bis zu einer höchstrichterlichen Entscheidung sollten vergleichbare Fälle offengehalten werden.

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