Frage

Ist gegen das Urteil zur Feier aus doppeltem Anlass ein Rechtsmittel möglich?

Ja, das FG Baden-Württemberg hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen, die dort unter dem Az. VI R 46/14 anhängig war. Bis zu einer höchstrichterlichen Entscheidung sollten vergleichbare Fälle offengehalten werden.

Stand: April 2015

Mehr dazu im Beitrag KEINE AUFTEILUNG VON KOSTEN FÜR FEIER AUS DOPPELTEM ANLASS.

Verwandte Fragen

  • Sind Kosten einer Feier zu rundem Geburtstag und Berufsexamen anteilig als Werbungskosten abziehbar?

    Nein. Das FG Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 19.03.2014 (Az. 1 K 3541/12) entschieden, dass die Aufwendungen für eine Feier aus doppeltem Anlass insgesamt privat veranlasst sind, wenn ein privates Ereignis wie ein runder Geburtstag mitgefeiert wird. Eine Aufteilung der Kosten in einen beruflichen und einen privaten Teil ist in solchen Fällen nicht möglich.

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  • Welche Kriterien sprechen gegen eine berufliche Veranlassung einer gemischten Feier?

    Gegen eine berufliche Veranlassung sprechen insbesondere eine individuelle Auswahl der eingeladenen Arbeitskollegen, ein Übergewicht privater Gäste gegenüber Kollegen sowie der Umstand, dass mit den Kollegen zugleich ein privates Ereignis wie ein Geburtstag gefeiert wird. Nach Abwägung dieser Umstände kann die Feier insgesamt als privat veranlasst gelten.

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  • Kann nach der BFH-Rechtsprechung zu gemischten Aufwendungen jede Feier aufgeteilt werden?

    Nein. Zwar lässt der BFH-Beschluss vom 21.09.2009 (GrS 1/06) grundsätzlich die Aufteilung gemischt veranlasster Aufwendungen zu, dies setzt aber objektive Aufteilungsmaßstäbe und eine klare Trennbarkeit voraus. Bei Feiern, die sowohl einem beruflichen als auch einem privaten Anlass dienen, ist nach Auffassung des FG Baden-Württemberg eine Trennung der Kosten nicht möglich.

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  • Welche Bedeutung hat die Gästezusammensetzung bei der steuerlichen Beurteilung einer Feier?

    Die Gästezusammensetzung ist ein zentrales Indiz: Wird aus dem Kollegenkreis nur eine persönliche Auswahl eingeladen und überwiegen zudem private Gäste, deutet dies auf eine private Veranlassung hin. Werden hingegen alle Kollegen oder eine sachlich abgrenzbare Gruppe (z.B. nach Funktion) eingeladen, kann eine berufliche Veranlassung eher angenommen werden.

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