Pregunta

¿Qué cláusula concreta consideró suficiente el SG Reutlingen para acreditar la libertad frente a instrucciones?

El Sozialgericht Reutlingen (sentencia de 28.06.2016, Az. S 8 R 1775/14) consideró suficiente un acuerdo según el cual las modificaciones del contrato de prestación de servicios del administrador, así como su revocación, requieren adicionalmente el consentimiento del socio-administrador afectado. Esta regla complementaria, junto a la mayoría simple para los demás acuerdos, bastó para descartar una relación laboral dependiente.

Actualizado: enero de 2017

Más sobre el tema en el artículo Gewusst, wie: Auch Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer können sozialversicherungsfrei gestellt werden.

Preguntas relacionadas

  • Sind Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH sozialversicherungspflichtig?

    Grundsätzlich ja. Gesellschafter, die zu weniger als 50% an einer GmbH beteiligt sind, gelten als abhängig beschäftigt und unterliegen damit der Sozialversicherungspflicht. Ausnahmen sind nur möglich, wenn entsprechende Regelungen im Gesellschaftsvertrag verankert sind, die eine ausreichende Weisungsfreiheit sicherstellen.

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  • Wie kann ein Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer sozialversicherungsfrei gestellt werden?

    Indem im Gesellschaftsvertrag eine Sonderregelung getroffen wird, die ihm eine ausreichende Weisungsfreiheit verschafft. Üblich ist etwa eine Vereinbarung, wonach Änderungen seines Anstellungsvertrags oder seine Abberufung nur mit seiner eigenen Zustimmung möglich sind. Dadurch kann er Beschlüsse zu seinen Lasten blockieren.

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  • Reicht eine schuldrechtliche Nebenabrede zwischen den Gesellschaftern für die Sozialversicherungsfreiheit aus?

    Nein, die sperrende Regelung muss im Gesellschaftsvertrag selbst getroffen werden. Nur dann entfaltet sie die erforderliche gesellschaftsrechtliche Wirkung, die zur Annahme einer ausreichenden Weisungsfreiheit und damit zur Sozialversicherungsfreiheit des Geschäftsführers führt.

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  • Welche Folgen hat die Einstufung als sozialversicherungsfreies Beschäftigungsverhältnis?

    Für das Beschäftigungsverhältnis fallen keine Beiträge zur gesetzlichen Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung an. Der Geschäftsführer muss seine Altersvorsorge und Krankenversicherung selbst organisieren, hat aber im Gegenzug keine Pflichtbeiträge zu entrichten. Wichtig ist eine vorherige Statusfeststellung bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, um Rechtssicherheit zu erhalten.

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