Indem im Gesellschaftsvertrag eine Sonderregelung getroffen wird, die ihm eine ausreichende Weisungsfreiheit verschafft. Üblich ist etwa eine Vereinbarung, wonach Änderungen seines Anstellungsvertrags oder seine Abberufung nur mit seiner eigenen Zustimmung möglich sind. Dadurch kann er Beschlüsse zu seinen Lasten blockieren.
Stand: Januar 2017
Mehr dazu im Beitrag Gewusst, wie: Auch Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer können sozialversicherungsfrei gestellt werden.
Verwandte Fragen
Sind Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH sozialversicherungspflichtig?
Grundsätzlich ja. Gesellschafter, die zu weniger als 50% an einer GmbH beteiligt sind, gelten als abhängig beschäftigt und unterliegen damit der Sozialversicherungspflicht. Ausnahmen sind nur möglich, wenn entsprechende Regelungen im Gesellschaftsvertrag verankert sind, die eine ausreichende Weisungsfreiheit sicherstellen.
Welche konkrete Klausel hat das SG Reutlingen als ausreichend für Weisungsfreiheit anerkannt?
Das Sozialgericht Reutlingen (Urteil vom 28.06.2016, AZ S 8 R 1775/14) sah eine Vereinbarung als ausreichend an, nach der Änderungen des Geschäftsführer-Anstellungsvertrags sowie die Abberufung des Geschäftsführers zusätzlich der Zustimmung des betroffenen Gesellschafter-Geschäftsführers bedürfen. Diese Zusatzregelung neben der einfachen Mehrheit bei sonstigen Beschlüssen genügte, um eine abhängige Beschäftigung zu verneinen.
Reicht eine schuldrechtliche Nebenabrede zwischen den Gesellschaftern für die Sozialversicherungsfreiheit aus?
Nein, die sperrende Regelung muss im Gesellschaftsvertrag selbst getroffen werden. Nur dann entfaltet sie die erforderliche gesellschaftsrechtliche Wirkung, die zur Annahme einer ausreichenden Weisungsfreiheit und damit zur Sozialversicherungsfreiheit des Geschäftsführers führt.
Welche Folgen hat die Einstufung als sozialversicherungsfreies Beschäftigungsverhältnis?
Für das Beschäftigungsverhältnis fallen keine Beiträge zur gesetzlichen Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung an. Der Geschäftsführer muss seine Altersvorsorge und Krankenversicherung selbst organisieren, hat aber im Gegenzug keine Pflichtbeiträge zu entrichten. Wichtig ist eine vorherige Statusfeststellung bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, um Rechtssicherheit zu erhalten.