Pregunta

¿Basta un pacto parasocial de carácter obligacional entre los socios para la exención de la seguridad social?

No, la cláusula de bloqueo debe figurar en el propio contrato social (Gesellschaftsvertrag). Solo así despliega los efectos societarios necesarios para apreciar una suficiente libertad de instrucciones y, por tanto, la exención del administrador (Geschäftsführer) del régimen de la seguridad social.

Actualizado: enero de 2017

Más sobre el tema en el artículo Gewusst, wie: Auch Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer können sozialversicherungsfrei gestellt werden.

Preguntas relacionadas

  • Sind Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH sozialversicherungspflichtig?

    Grundsätzlich ja. Gesellschafter, die zu weniger als 50% an einer GmbH beteiligt sind, gelten als abhängig beschäftigt und unterliegen damit der Sozialversicherungspflicht. Ausnahmen sind nur möglich, wenn entsprechende Regelungen im Gesellschaftsvertrag verankert sind, die eine ausreichende Weisungsfreiheit sicherstellen.

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  • Wie kann ein Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer sozialversicherungsfrei gestellt werden?

    Indem im Gesellschaftsvertrag eine Sonderregelung getroffen wird, die ihm eine ausreichende Weisungsfreiheit verschafft. Üblich ist etwa eine Vereinbarung, wonach Änderungen seines Anstellungsvertrags oder seine Abberufung nur mit seiner eigenen Zustimmung möglich sind. Dadurch kann er Beschlüsse zu seinen Lasten blockieren.

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  • Welche konkrete Klausel hat das SG Reutlingen als ausreichend für Weisungsfreiheit anerkannt?

    Das Sozialgericht Reutlingen (Urteil vom 28.06.2016, AZ S 8 R 1775/14) sah eine Vereinbarung als ausreichend an, nach der Änderungen des Geschäftsführer-Anstellungsvertrags sowie die Abberufung des Geschäftsführers zusätzlich der Zustimmung des betroffenen Gesellschafter-Geschäftsführers bedürfen. Diese Zusatzregelung neben der einfachen Mehrheit bei sonstigen Beschlüssen genügte, um eine abhängige Beschäftigung zu verneinen.

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  • Welche Folgen hat die Einstufung als sozialversicherungsfreies Beschäftigungsverhältnis?

    Für das Beschäftigungsverhältnis fallen keine Beiträge zur gesetzlichen Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung an. Der Geschäftsführer muss seine Altersvorsorge und Krankenversicherung selbst organisieren, hat aber im Gegenzug keine Pflichtbeiträge zu entrichten. Wichtig ist eine vorherige Statusfeststellung bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, um Rechtssicherheit zu erhalten.

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