Pregunta

¿Cuál era la situación jurídica alemana sobre la transmisibilidad del derecho a vacaciones antes de la sentencia del TJUE?

El Bundesarbeitsgericht había resuelto aún en 2011 que con el fallecimiento del trabajador se extinguían todos los derechos a vacaciones, dado que ya no podía cumplirse la finalidad de descanso. En consecuencia, quedaba excluida una compensación económica a los herederos. Esta interpretación ya no resulta sostenible tras la sentencia del TJUE.

Actualizado: julio de 2014

Más sobre el tema en el artículo EuGH: Urlaubsanspruch lässt sich vererben.

Preguntas relacionadas

  • Ist der Urlaubsanspruch eines verstorbenen Arbeitnehmers vererbbar?

    Ja. Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs geht der Urlaubsanspruch beim Tod eines Arbeitnehmers nicht unter, sondern kann von den Erben in Form einer finanziellen Abgeltung geltend gemacht werden. Damit hat der EuGH die zuvor in Deutschland herrschende Rechtsprechung verworfen, wonach mit dem Tod alle Urlaubsansprüche erlöschen.

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  • Müssen Erben den Urlaubsabgeltungsanspruch zuvor durch den Verstorbenen beantragt sehen?

    Nein. Der EuGH hat ausdrücklich klargestellt, dass die finanzielle Abgeltung nicht davon abhängt, ob der verstorbene Arbeitnehmer zuvor einen entsprechenden Antrag auf Urlaub oder Abgeltung gestellt hat. Der Anspruch besteht unabhängig von einer Antragstellung.

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  • Auf welche Rechtsgrundlage stützt der EuGH die Vererbbarkeit des Urlaubsanspruchs?

    Der EuGH stützt sich auf die europäische Arbeitszeitrichtlinie, die unter bestimmten Voraussetzungen eine finanzielle Abgeltung nicht genommenen Urlaubs vorsieht. Nationale Regelungen oder Gepflogenheiten, nach denen der Urlaubsanspruch mit dem Tod des Arbeitnehmers ersatzlos untergeht, sind mit dem EU-Recht unvereinbar.

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  • Welche praktische Bedeutung hat das Urteil für Arbeitgeber?

    Arbeitgeber müssen damit rechnen, dass Erben verstorbener Mitarbeiter eine finanzielle Abgeltung für nicht genommenen Urlaub fordern können. Insbesondere bei langer Krankheit angesammelte Urlaubsansprüche können erhebliche Zahlungsverpflichtungen auslösen, wie im entschiedenen Fall 146 Urlaubstage mit einem geforderten Betrag von 14.600 Euro.

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