Frage

Auf welche Rechtsgrundlage stützt der EuGH die Vererbbarkeit des Urlaubsanspruchs?

Der EuGH stützt sich auf die europäische Arbeitszeitrichtlinie, die unter bestimmten Voraussetzungen eine finanzielle Abgeltung nicht genommenen Urlaubs vorsieht. Nationale Regelungen oder Gepflogenheiten, nach denen der Urlaubsanspruch mit dem Tod des Arbeitnehmers ersatzlos untergeht, sind mit dem EU-Recht unvereinbar.

Stand: Juli 2014

Mehr dazu im Beitrag EuGH: Urlaubsanspruch lässt sich vererben.

Verwandte Fragen

  • Ist der Urlaubsanspruch eines verstorbenen Arbeitnehmers vererbbar?

    Ja. Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs geht der Urlaubsanspruch beim Tod eines Arbeitnehmers nicht unter, sondern kann von den Erben in Form einer finanziellen Abgeltung geltend gemacht werden. Damit hat der EuGH die zuvor in Deutschland herrschende Rechtsprechung verworfen, wonach mit dem Tod alle Urlaubsansprüche erlöschen.

    Permalink zur Frage

  • Müssen Erben den Urlaubsabgeltungsanspruch zuvor durch den Verstorbenen beantragt sehen?

    Nein. Der EuGH hat ausdrücklich klargestellt, dass die finanzielle Abgeltung nicht davon abhängt, ob der verstorbene Arbeitnehmer zuvor einen entsprechenden Antrag auf Urlaub oder Abgeltung gestellt hat. Der Anspruch besteht unabhängig von einer Antragstellung.

    Permalink zur Frage

  • Wie war die deutsche Rechtslage zum vererbbaren Urlaubsanspruch vor dem EuGH-Urteil?

    Das Bundesarbeitsgericht hatte noch 2011 entschieden, dass mit dem Tod des Arbeitnehmers sämtliche Urlaubsansprüche erlöschen, weil der Erholungszweck nicht mehr erfüllt werden könne. Eine Abgeltung an die Erben war danach ausgeschlossen. Diese Sichtweise ist durch das EuGH-Urteil nicht mehr haltbar.

    Permalink zur Frage

  • Welche praktische Bedeutung hat das Urteil für Arbeitgeber?

    Arbeitgeber müssen damit rechnen, dass Erben verstorbener Mitarbeiter eine finanzielle Abgeltung für nicht genommenen Urlaub fordern können. Insbesondere bei langer Krankheit angesammelte Urlaubsansprüche können erhebliche Zahlungsverpflichtungen auslösen, wie im entschiedenen Fall 146 Urlaubstage mit einem geforderten Betrag von 14.600 Euro.

    Permalink zur Frage

Zurück zur Fragen-Übersicht