Pregunta

¿Qué relevancia práctica tiene la sentencia para los empleadores?

Los empleadores deben contar con que los herederos de trabajadores fallecidos pueden reclamar una compensación económica por las vacaciones no disfrutadas. Especialmente los derechos a vacaciones acumulados durante enfermedades prolongadas pueden generar obligaciones de pago considerables, como en el caso resuelto, con 146 días de vacaciones y un importe reclamado de 14.600 euros.

Actualizado: julio de 2014

Más sobre el tema en el artículo EuGH: Urlaubsanspruch lässt sich vererben.

Preguntas relacionadas

  • Ist der Urlaubsanspruch eines verstorbenen Arbeitnehmers vererbbar?

    Ja. Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs geht der Urlaubsanspruch beim Tod eines Arbeitnehmers nicht unter, sondern kann von den Erben in Form einer finanziellen Abgeltung geltend gemacht werden. Damit hat der EuGH die zuvor in Deutschland herrschende Rechtsprechung verworfen, wonach mit dem Tod alle Urlaubsansprüche erlöschen.

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  • Müssen Erben den Urlaubsabgeltungsanspruch zuvor durch den Verstorbenen beantragt sehen?

    Nein. Der EuGH hat ausdrücklich klargestellt, dass die finanzielle Abgeltung nicht davon abhängt, ob der verstorbene Arbeitnehmer zuvor einen entsprechenden Antrag auf Urlaub oder Abgeltung gestellt hat. Der Anspruch besteht unabhängig von einer Antragstellung.

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  • Wie war die deutsche Rechtslage zum vererbbaren Urlaubsanspruch vor dem EuGH-Urteil?

    Das Bundesarbeitsgericht hatte noch 2011 entschieden, dass mit dem Tod des Arbeitnehmers sämtliche Urlaubsansprüche erlöschen, weil der Erholungszweck nicht mehr erfüllt werden könne. Eine Abgeltung an die Erben war danach ausgeschlossen. Diese Sichtweise ist durch das EuGH-Urteil nicht mehr haltbar.

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  • Auf welche Rechtsgrundlage stützt der EuGH die Vererbbarkeit des Urlaubsanspruchs?

    Der EuGH stützt sich auf die europäische Arbeitszeitrichtlinie, die unter bestimmten Voraussetzungen eine finanzielle Abgeltung nicht genommenen Urlaubs vorsieht. Nationale Regelungen oder Gepflogenheiten, nach denen der Urlaubsanspruch mit dem Tod des Arbeitnehmers ersatzlos untergeht, sind mit dem EU-Recht unvereinbar.

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