La factura escaneada debe llegar a la autoridad competente dentro del plazo legal de caducidad. Si se incumple este plazo, se pierde el derecho a la devolución del IVA soportado. La solicitud debe presentarse por vía electrónica a través del Bundeszentralamt für Steuern (Oficina Federal Central de Impuestos).
Actualizado: abril de 2016
Más sobre el tema en el artículo EU-Vorsteuervergütungsverfahren: Gescannte Rechnungskopie reicht für den Vorsteuerabzug aus.
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Reicht eine gescannte Rechnungskopie für das EU-Vorsteuervergütungsverfahren aus?
Ja. Nach dem Urteil des FG Köln vom 20.01.2016 (Az. 2 K 2807/12) genügt es, wenn der Unternehmer eine Rechnungskopie einscannt und innerhalb der Ausschlussfrist elektronisch an die zuständige Behörde übermittelt. Ein eingescanntes Original ist nicht zwingend erforderlich.
Darf die Behörde im Vorsteuervergütungsverfahren auf der gescannten Originalrechnung bestehen?
Nein. Laut FG Köln darf die Behörde die Vorsteuererstattung nicht davon abhängig machen, dass das Original eingescannt wurde. Auch eine gescannte Rechnungskopie ist als Nachweis ausreichend und muss für die Erstattung anerkannt werden.
Worum geht es im Urteil des FG Köln vom 20.01.2016 (Az. 2 K 2807/12)?
Das Finanzgericht Köln entschied, dass im EU-Vorsteuervergütungsverfahren die Einreichung einer eingescannten Rechnungskopie ausreichend ist. Die Finanzverwaltung darf den Vorsteuerabzug nicht mit der Begründung versagen, es sei keine eingescannte Originalrechnung übermittelt worden.