Frage

Worum geht es im Urteil des FG Köln vom 20.01.2016 (Az. 2 K 2807/12)?

Das Finanzgericht Köln entschied, dass im EU-Vorsteuervergütungsverfahren die Einreichung einer eingescannten Rechnungskopie ausreichend ist. Die Finanzverwaltung darf den Vorsteuerabzug nicht mit der Begründung versagen, es sei keine eingescannte Originalrechnung übermittelt worden.

Stand: April 2016

Mehr dazu im Beitrag EU-Vorsteuervergütungsverfahren: Gescannte Rechnungskopie reicht für den Vorsteuerabzug aus.

Verwandte Fragen

  • Reicht eine gescannte Rechnungskopie für das EU-Vorsteuervergütungsverfahren aus?

    Ja. Nach dem Urteil des FG Köln vom 20.01.2016 (Az. 2 K 2807/12) genügt es, wenn der Unternehmer eine Rechnungskopie einscannt und innerhalb der Ausschlussfrist elektronisch an die zuständige Behörde übermittelt. Ein eingescanntes Original ist nicht zwingend erforderlich.

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  • Darf die Behörde im Vorsteuervergütungsverfahren auf der gescannten Originalrechnung bestehen?

    Nein. Laut FG Köln darf die Behörde die Vorsteuererstattung nicht davon abhängig machen, dass das Original eingescannt wurde. Auch eine gescannte Rechnungskopie ist als Nachweis ausreichend und muss für die Erstattung anerkannt werden.

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  • Welche Frist ist bei der elektronischen Übermittlung der Rechnung im EU-Vorsteuervergütungsverfahren zu beachten?

    Die eingescannte Rechnung muss innerhalb der gesetzlichen Ausschlussfrist bei der zuständigen Behörde eingehen. Wird diese Frist versäumt, entfällt der Anspruch auf Vorsteuervergütung. Der Antrag ist im elektronischen Verfahren über das Bundeszentralamt für Steuern zu stellen.

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