Sí. Según la sentencia del FG Köln de 20.01.2016 (Az. 2 K 2807/12), basta con que el empresario escanee una copia de la factura y la transmita electrónicamente a la autoridad competente dentro del plazo de caducidad. No se requiere obligatoriamente un original escaneado.
Actualizado: abril de 2016
Más sobre el tema en el artículo EU-Vorsteuervergütungsverfahren: Gescannte Rechnungskopie reicht für den Vorsteuerabzug aus.
Preguntas relacionadas
Darf die Behörde im Vorsteuervergütungsverfahren auf der gescannten Originalrechnung bestehen?
Nein. Laut FG Köln darf die Behörde die Vorsteuererstattung nicht davon abhängig machen, dass das Original eingescannt wurde. Auch eine gescannte Rechnungskopie ist als Nachweis ausreichend und muss für die Erstattung anerkannt werden.
Welche Frist ist bei der elektronischen Übermittlung der Rechnung im EU-Vorsteuervergütungsverfahren zu beachten?
Die eingescannte Rechnung muss innerhalb der gesetzlichen Ausschlussfrist bei der zuständigen Behörde eingehen. Wird diese Frist versäumt, entfällt der Anspruch auf Vorsteuervergütung. Der Antrag ist im elektronischen Verfahren über das Bundeszentralamt für Steuern zu stellen.
Worum geht es im Urteil des FG Köln vom 20.01.2016 (Az. 2 K 2807/12)?
Das Finanzgericht Köln entschied, dass im EU-Vorsteuervergütungsverfahren die Einreichung einer eingescannten Rechnungskopie ausreichend ist. Die Finanzverwaltung darf den Vorsteuerabzug nicht mit der Begründung versagen, es sei keine eingescannte Originalrechnung übermittelt worden.