Pregunta

¿Qué servicios hoteleros están sujetos al tipo reducido del IVA del 7 %?

Al tipo reducido del 7 % solo están sujetos los servicios directamente relacionados con el alquiler o alojamiento prestados por el hotelero. No se benefician las prestaciones accesorias como el desayuno, el uso de zonas de fitness y sauna o la cesión de plazas de aparcamiento; estas tributan al 19 %.

Actualizado: julio de 2016

Más sobre el tema en el artículo Einräumung von Parkmöglichkeiten an Hotelgäste unterliegt dem Regelsteuersatz von 19% Umsatzsteuer; auch dann, wenn hierfür kein gesondertes Entgelt berechnet wird..

Preguntas relacionadas

  • Welcher Umsatzsteuersatz gilt für die Parkplatznutzung von Hotelgästen?

    Die Einräumung von Parkmöglichkeiten an Hotelgäste unterliegt dem Regelsteuersatz von 19 % Umsatzsteuer. Sie zählt nicht zu den unmittelbar der Beherbergung dienenden Leistungen, für die der ermäßigte Steuersatz von 7 % gilt. Dies hat der BFH mit Urteil vom 01.03.2016 (Az. XI-R-11/14) entschieden.

    Enlace permanente a la pregunta

  • Gilt der Regelsteuersatz auf Hotelparkplätze auch ohne gesondertes Entgelt?

    Ja. Nach Auffassung des BFH ist die Parkplatzüberlassung auch dann mit 19 % zu versteuern, wenn dem Gast hierfür kein separates Entgelt berechnet wird. In diesem Fall ist ein kalkulatorischer Anteil aus dem Übernachtungspreis herauszurechnen und dem Regelsteuersatz zu unterwerfen.

    Enlace permanente a la pregunta

  • Wie kann der auf Parkplätze entfallende Umsatzanteil ermittelt werden?

    Wird kein gesondertes Entgelt für den Parkplatz erhoben, ist der entsprechende Anteil aus dem Gesamtpreis herauszuschätzen. Im entschiedenen Fall hat das Finanzamt einen kalkulatorischen Wert von 1,50 € pro Hotelgast angesetzt und der Regelbesteuerung von 19 % unterworfen.

    Enlace permanente a la pregunta

  • Ist die Parkplatzüberlassung an Hotelgäste eine unselbstständige Nebenleistung zur Übernachtung?

    Nein, der BFH hat eine solche Einstufung abgelehnt. Auch wenn das Finanzgericht zunächst von einer Nebenleistung zur Beherbergung ausging, sieht der BFH die Parkplatzüberlassung als eigenständige, mit 19 % zu versteuernde Leistung an. Das gilt insbesondere dann, wenn Parkplätze auch Nicht-Übernachtungsgästen zur Verfügung stehen.

    Enlace permanente a la pregunta

Volver a la vista general de preguntas