Ja. Nach Auffassung des BFH ist die Parkplatzüberlassung auch dann mit 19 % zu versteuern, wenn dem Gast hierfür kein separates Entgelt berechnet wird. In diesem Fall ist ein kalkulatorischer Anteil aus dem Übernachtungspreis herauszurechnen und dem Regelsteuersatz zu unterwerfen.
Stand: Juli 2016
Mehr dazu im Beitrag Einräumung von Parkmöglichkeiten an Hotelgäste unterliegt dem Regelsteuersatz von 19% Umsatzsteuer; auch dann, wenn hierfür kein gesondertes Entgelt berechnet wird..
Verwandte Fragen
Welcher Umsatzsteuersatz gilt für die Parkplatznutzung von Hotelgästen?
Die Einräumung von Parkmöglichkeiten an Hotelgäste unterliegt dem Regelsteuersatz von 19 % Umsatzsteuer. Sie zählt nicht zu den unmittelbar der Beherbergung dienenden Leistungen, für die der ermäßigte Steuersatz von 7 % gilt. Dies hat der BFH mit Urteil vom 01.03.2016 (Az. XI-R-11/14) entschieden.
Welche Hotelleistungen unterliegen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %?
Dem ermäßigten Steuersatz von 7 % unterliegen ausschließlich die unmittelbar der Vermietung bzw. Beherbergung dienenden Leistungen des Hoteliers. Nicht begünstigt sind Nebenleistungen wie Frühstück, Nutzung von Fitness- und Saunabereichen sowie die Überlassung von Parkplätzen – diese sind mit 19 % zu versteuern.
Wie kann der auf Parkplätze entfallende Umsatzanteil ermittelt werden?
Wird kein gesondertes Entgelt für den Parkplatz erhoben, ist der entsprechende Anteil aus dem Gesamtpreis herauszuschätzen. Im entschiedenen Fall hat das Finanzamt einen kalkulatorischen Wert von 1,50 € pro Hotelgast angesetzt und der Regelbesteuerung von 19 % unterworfen.
Ist die Parkplatzüberlassung an Hotelgäste eine unselbstständige Nebenleistung zur Übernachtung?
Nein, der BFH hat eine solche Einstufung abgelehnt. Auch wenn das Finanzgericht zunächst von einer Nebenleistung zur Beherbergung ausging, sieht der BFH die Parkplatzüberlassung als eigenständige, mit 19 % zu versteuernde Leistung an. Das gilt insbesondere dann, wenn Parkplätze auch Nicht-Übernachtungsgästen zur Verfügung stehen.