Pregunta

¿Conviene transmitir el patrimonio empresarial antes de la sentencia del BVerfG?

Quien planee transmitir patrimonio empresarial debería hacerlo, en la medida de lo posible, antes de la sentencia para aprovechar las actuales reglas de exención. Un empeoramiento retroactivo para las transmisiones realizadas en el ínterin no es admisible constitucionalmente. Solo cabría temer desventajas en el caso improbable de que el tribunal declare nulas determinadas reglas de exención de forma puntual.

Actualizado: agosto de 2014

Más sobre el tema en el artículo BVerfG: Sind die Begünstigungen für Betriebsvermögen verfassungswidrig?.

Preguntas relacionadas

  • Warum prüft das Bundesverfassungsgericht die Verschonungsregeln für Betriebsvermögen?

    Der Bundesfinanzhof hält die erbschaftsteuerlichen Begünstigungen für Betriebsvermögen für verfassungswidrig und hat das BVerfG mit Beschluss vom 27.09.2012 (Az. II R 9/11) zur Entscheidung angerufen. Zweifel bestehen vor allem an der Vereinbarkeit mit dem Gleichheitsgrundsatz, da es vergleichbare Verschonungen für Privatvermögen nicht gibt. Bis zur Entscheidung setzt die Finanzverwaltung die Erbschaftsteuer für Stichtage ab 01.01.2009 nur vorläufig fest.

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  • Was passiert mit bestandskräftigen Erbschaftsteuerbescheiden, wenn das BVerfG die Begünstigungen kippt?

    Bestandskräftige und nicht mehr änderbare Steuerbescheide bleiben unverändert bestehen, auch wenn das Gericht das geltende Recht für verfassungswidrig erklärt. Die ursprünglich gewährten Verschonungen für Betriebsvermögen werden in diesen Fällen nicht zurückgenommen. Aus diesem Grund besteht für bereits abgeschlossene Übertragungen kein Risiko nachträglicher Nachteile.

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  • Welche Folgen hat ein Urteil für unter Vorbehalt der Nachprüfung ergangene Bescheide?

    Bescheide nach § 164 oder § 165 AO werden auch dann nicht automatisch endgültig, wenn das BVerfG das geltende Recht für verfassungsgemäß erklärt. Sie können grundsätzlich noch geändert werden, allerdings nur zugunsten des Steuerpflichtigen, da rückwirkende Verschärfungen aus Gründen des Vertrauensschutzes unzulässig sind. Es empfiehlt sich daher, beim Finanzamt einen Antrag auf Endgültigkeitserklärung zu stellen.

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  • Was gilt für noch nicht veranlagte Erbschaftsteuerfälle nach dem Urteil?

    Erklärt das BVerfG das geltende Recht für verfassungsgemäß, erfolgt die Veranlagung mit den bisherigen Verschonungsregeln. Bei einer Nichtigerklärung dürfte das Finanzamt diese Fälle nicht mehr veranlagen, sodass keine Erbschaftsteuer festgesetzt werden könnte. Wahrscheinlicher ist jedoch eine Unvereinbarkeitserklärung mit Fortgeltungsanordnung, sodass das bisherige Recht bis zu einer Neuregelung weiter anwendbar bleibt.

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