Bestandskräftige und nicht mehr änderbare Steuerbescheide bleiben unverändert bestehen, auch wenn das Gericht das geltende Recht für verfassungswidrig erklärt. Die ursprünglich gewährten Verschonungen für Betriebsvermögen werden in diesen Fällen nicht zurückgenommen. Aus diesem Grund besteht für bereits abgeschlossene Übertragungen kein Risiko nachträglicher Nachteile.
Stand: August 2014
Mehr dazu im Beitrag BVerfG: Sind die Begünstigungen für Betriebsvermögen verfassungswidrig?.
Verwandte Fragen
Warum prüft das Bundesverfassungsgericht die Verschonungsregeln für Betriebsvermögen?
Der Bundesfinanzhof hält die erbschaftsteuerlichen Begünstigungen für Betriebsvermögen für verfassungswidrig und hat das BVerfG mit Beschluss vom 27.09.2012 (Az. II R 9/11) zur Entscheidung angerufen. Zweifel bestehen vor allem an der Vereinbarkeit mit dem Gleichheitsgrundsatz, da es vergleichbare Verschonungen für Privatvermögen nicht gibt. Bis zur Entscheidung setzt die Finanzverwaltung die Erbschaftsteuer für Stichtage ab 01.01.2009 nur vorläufig fest.
Welche Folgen hat ein Urteil für unter Vorbehalt der Nachprüfung ergangene Bescheide?
Bescheide nach § 164 oder § 165 AO werden auch dann nicht automatisch endgültig, wenn das BVerfG das geltende Recht für verfassungsgemäß erklärt. Sie können grundsätzlich noch geändert werden, allerdings nur zugunsten des Steuerpflichtigen, da rückwirkende Verschärfungen aus Gründen des Vertrauensschutzes unzulässig sind. Es empfiehlt sich daher, beim Finanzamt einen Antrag auf Endgültigkeitserklärung zu stellen.
Was gilt für noch nicht veranlagte Erbschaftsteuerfälle nach dem Urteil?
Erklärt das BVerfG das geltende Recht für verfassungsgemäß, erfolgt die Veranlagung mit den bisherigen Verschonungsregeln. Bei einer Nichtigerklärung dürfte das Finanzamt diese Fälle nicht mehr veranlagen, sodass keine Erbschaftsteuer festgesetzt werden könnte. Wahrscheinlicher ist jedoch eine Unvereinbarkeitserklärung mit Fortgeltungsanordnung, sodass das bisherige Recht bis zu einer Neuregelung weiter anwendbar bleibt.
Sollte Betriebsvermögen noch vor dem BVerfG-Urteil übertragen werden?
Wer eine Übertragung von Betriebsvermögen plant, sollte diese möglichst noch vor dem Urteil vornehmen, um die aktuellen Verschonungsregeln zu nutzen. Rückwirkende Verschlechterungen für zwischenzeitliche Übertragungen sind verfassungsrechtlich nicht zulässig. Nachteile drohen nur in dem unwahrscheinlichen Fall, dass das Gericht einzelne Verschonungsregeln punktuell für nichtig erklärt.