Pregunta

¿Qué cuestión jurídica ha planteado el IV. Senat del BFH al Gran Senado?

El IV. Senat ha planteado la cuestión de si debe denegarse la reducción ampliada por bienes inmuebles (erweiterte Grundstückskürzung) a una sociedad gestora de inmuebles que es comercial únicamente por su forma jurídica, cuando participa en una sociedad de personas puramente patrimonial y sin carácter comercial por su forma. En particular, se discute si el inmueble mantenido a través de la sociedad participada se considera «inmueble propio» de la sociedad matriz.

Actualizado: noviembre de 2016

Más sobre el tema en el artículo BFH: Vorlage an den Großen Senat wegen Entscheidung zur erweiterten Grundstückskürzung hat große Bedeutung.

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  • Was ist die erweiterte Grundstückskürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG?

    Die erweiterte Grundstückskürzung ist eine gewerbesteuerliche Begünstigung für Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten und nutzen. Der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfallende Gewerbeertrag wird vollständig gekürzt, sodass im Ergebnis keine Gewerbesteuer auf diese Einkünfte anfällt. Sie ist insbesondere für rein vermögensverwaltende Kapitalgesellschaften und gewerblich geprägte Personengesellschaften relevant, die nur kraft ihrer Rechtsform gewerbliche Einkünfte erzielen.

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  • Wie ist der Begriff „eigener Grundbesitz“ bei Beteiligung an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft auszulegen

    Nach Auffassung des IV. Senats ist der Begriff steuerrechtlich auszulegen. Das zivilrechtliche Eigentum einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft wird den Gesellschaftern steuerlich anteilig zugerechnet, sodass das Grundstück anteilig als eigener Grundbesitz der beteiligten Gesellschaft gilt. Der I. Senat des BFH (Urteil vom 19.10.2010, I R 67/09) vertritt dagegen eine rein zivilrechtliche Sichtweise und ordnet den Grundbesitz allein der Personengesellschaft zu.

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  • Welche praktische Bedeutung hat die Entscheidung für Immobilien-Strukturen?

    Bei großen Immobilienvermögen besteht häufig das Interesse, einzelne Objekte in vermögensverwaltende Untergesellschaften (z. B. GbR) auszugliedern. Die Entscheidung des Großen Senats klärt, ob solche Strukturen die erweiterte Grundstückskürzung der Obergesellschaft gefährden. Fällt sie negativ aus, droht die volle Gewerbesteuerpflicht auf die Immobilieneinkünfte der Holdingstruktur.

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  • Welcher Sachverhalt lag dem BFH-Beschluss vom 21.07.2016 (IV R 26/14) zugrunde?

    Eine gewerblich geprägte GmbH & Co. KG war an einer rein vermögensverwaltenden GbR beteiligt, die eine Immobilie hielt. Die KG beanspruchte die erweiterte Grundstückskürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG. Das Finanzamt versagte die Kürzung mit der Begründung, die Beteiligung an einer Personengesellschaft sei nicht mit eigenem Grundbesitz gleichzusetzen.

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