Nach Auffassung des IV. Senats ist der Begriff steuerrechtlich auszulegen. Das zivilrechtliche Eigentum einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft wird den Gesellschaftern steuerlich anteilig zugerechnet, sodass das Grundstück anteilig als eigener Grundbesitz der beteiligten Gesellschaft gilt. Der I. Senat des BFH (Urteil vom 19.10.2010, I R 67/09) vertritt dagegen eine rein zivilrechtliche Sichtweise und ordnet den Grundbesitz allein der Personengesellschaft zu.
Stand: November 2016
Mehr dazu im Beitrag BFH: Vorlage an den Großen Senat wegen Entscheidung zur erweiterten Grundstückskürzung hat große Bedeutung.
Verwandte Fragen
Was ist die erweiterte Grundstückskürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG?
Die erweiterte Grundstückskürzung ist eine gewerbesteuerliche Begünstigung für Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten und nutzen. Der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfallende Gewerbeertrag wird vollständig gekürzt, sodass im Ergebnis keine Gewerbesteuer auf diese Einkünfte anfällt. Sie ist insbesondere für rein vermögensverwaltende Kapitalgesellschaften und gewerblich geprägte Personengesellschaften relevant, die nur kraft ihrer Rechtsform gewerbliche Einkünfte erzielen.
Welche Rechtsfrage hat der IV. Senat des BFH dem Großen Senat vorgelegt?
Der IV. Senat hat die Frage vorgelegt, ob einer grundstücksverwaltenden, nur kraft ihrer Rechtsform gewerblichen Gesellschaft die erweiterte Grundstückskürzung auch dann zu versagen ist, wenn sie an einer rein vermögensverwaltenden, nicht gewerblich geprägten Personengesellschaft beteiligt ist. Streitig ist insbesondere, ob der über die Untergesellschaft gehaltene Grundbesitz als „eigener Grundbesitz“ der Obergesellschaft gilt.
Welche praktische Bedeutung hat die Entscheidung für Immobilien-Strukturen?
Bei großen Immobilienvermögen besteht häufig das Interesse, einzelne Objekte in vermögensverwaltende Untergesellschaften (z. B. GbR) auszugliedern. Die Entscheidung des Großen Senats klärt, ob solche Strukturen die erweiterte Grundstückskürzung der Obergesellschaft gefährden. Fällt sie negativ aus, droht die volle Gewerbesteuerpflicht auf die Immobilieneinkünfte der Holdingstruktur.
Welcher Sachverhalt lag dem BFH-Beschluss vom 21.07.2016 (IV R 26/14) zugrunde?
Eine gewerblich geprägte GmbH & Co. KG war an einer rein vermögensverwaltenden GbR beteiligt, die eine Immobilie hielt. Die KG beanspruchte die erweiterte Grundstückskürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG. Das Finanzamt versagte die Kürzung mit der Begründung, die Beteiligung an einer Personengesellschaft sei nicht mit eigenem Grundbesitz gleichzusetzen.