La reducción extendida para bienes inmuebles (erweiterte Grundstückskürzung) es un beneficio en el impuesto sobre actividades económicas (Gewerbesteuer) para empresas que gestionan y utilizan exclusivamente patrimonio inmobiliario propio. El rendimiento empresarial atribuible a la administración y uso del patrimonio inmobiliario propio se reduce íntegramente, de modo que estos ingresos no quedan gravados por la Gewerbesteuer. Resulta especialmente relevante para sociedades de capital meramente patrimoniales y sociedades de personas con calificación comercial por su forma jurídica, que solo obtienen ingresos empresariales por su forma societaria.
Actualizado: noviembre de 2016
Más sobre el tema en el artículo BFH: Vorlage an den Großen Senat wegen Entscheidung zur erweiterten Grundstückskürzung hat große Bedeutung.
Preguntas relacionadas
Welche Rechtsfrage hat der IV. Senat des BFH dem Großen Senat vorgelegt?
Der IV. Senat hat die Frage vorgelegt, ob einer grundstücksverwaltenden, nur kraft ihrer Rechtsform gewerblichen Gesellschaft die erweiterte Grundstückskürzung auch dann zu versagen ist, wenn sie an einer rein vermögensverwaltenden, nicht gewerblich geprägten Personengesellschaft beteiligt ist. Streitig ist insbesondere, ob der über die Untergesellschaft gehaltene Grundbesitz als „eigener Grundbesitz“ der Obergesellschaft gilt.
Wie ist der Begriff „eigener Grundbesitz“ bei Beteiligung an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft auszulegen
Nach Auffassung des IV. Senats ist der Begriff steuerrechtlich auszulegen. Das zivilrechtliche Eigentum einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft wird den Gesellschaftern steuerlich anteilig zugerechnet, sodass das Grundstück anteilig als eigener Grundbesitz der beteiligten Gesellschaft gilt. Der I. Senat des BFH (Urteil vom 19.10.2010, I R 67/09) vertritt dagegen eine rein zivilrechtliche Sichtweise und ordnet den Grundbesitz allein der Personengesellschaft zu.
Welche praktische Bedeutung hat die Entscheidung für Immobilien-Strukturen?
Bei großen Immobilienvermögen besteht häufig das Interesse, einzelne Objekte in vermögensverwaltende Untergesellschaften (z. B. GbR) auszugliedern. Die Entscheidung des Großen Senats klärt, ob solche Strukturen die erweiterte Grundstückskürzung der Obergesellschaft gefährden. Fällt sie negativ aus, droht die volle Gewerbesteuerpflicht auf die Immobilieneinkünfte der Holdingstruktur.
Welcher Sachverhalt lag dem BFH-Beschluss vom 21.07.2016 (IV R 26/14) zugrunde?
Eine gewerblich geprägte GmbH & Co. KG war an einer rein vermögensverwaltenden GbR beteiligt, die eine Immobilie hielt. Die KG beanspruchte die erweiterte Grundstückskürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG. Das Finanzamt versagte die Kürzung mit der Begründung, die Beteiligung an einer Personengesellschaft sei nicht mit eigenem Grundbesitz gleichzusetzen.