Conforme al § 10 Abs. 4b frase 2 EStG, los reembolsos de cuotas deben compensarse en primer lugar con los gastos de la misma naturaleza pagados en el año del reembolso. Si queda un excedente de reembolso en las cuotas según el § 10 Abs. 1 Nr. 3 y 4 EStG, este se añade al importe total de los ingresos de acuerdo con el § 10 Abs. 4b frase 3 EStG. El motivo del reembolso es irrelevante a estos efectos.
Actualizado: agosto de 2023
Más sobre el tema en el artículo BFH-Urteil: Rückwirkende Beitragserstattung von Kranken- und Pflegeversicherung für mehrere Jahre.
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