Si los herederos declaran el cese de actividad con efecto retroactivo a la fecha del fallecimiento conforme al § 16 Abs. 3b S. 3 EStG, se genera una ganancia por cese de actividad a efectos del impuesto sobre la renta según el § 16 Abs. 3 EStG en relación con el § 14 S. 2 EStG. El Einkommensteuer, el Solidaritätszuschlag y el Kirchensteuer resultantes recaen sobre los herederos, pero no reducen el enriquecimiento sujeto al impuesto sobre sucesiones.
Actualizado: octubre de 2023
Más sobre el tema en el artículo BFH-Urteil: Ertragssteuern als Nachlassverbindlichkeiten bei Aufgabe eines LuF-Betriebes.
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