Están obligadas a practicar la retención las personas jurídicas de derecho público y los empresarios en el sentido del § 2 UStG, siempre que reciban una prestación de construcción en territorio nacional para su empresa. La obligación se aplica también a los pequeños empresarios conforme al § 19 UStG y a los empresarios con operaciones exclusivamente exentas según el § 4 UStG. Lo decisivo es que la prestación se reciba en el marco de la actividad empresarial.
Actualizado: mayo de 2023
Más sobre el tema en el artículo Bauabzugssteuer und Freistellungsbescheinigungen für Bauleistungen.
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