La prohibición de deducción afecta, en particular, a las tasas de reserva y de uso del campo, los gastos de manutención de los participantes y los pequeños obsequios materiales a los jugadores. Todos estos gastos se consideran desembolsos para fines similares a la caza, la pesca o los veleros y yates a motor, y, por tanto, no son fiscalmente deducibles.
Actualizado: agosto de 2016
Más sobre el tema en el artículo Aufwendungen für die Veranstaltung von Golfturnieren sind nichtabzugsfähige Betriebsausgaben.
Preguntas relacionadas
Sind Aufwendungen für die Veranstaltung von Golfturnieren steuerlich abzugsfähig?
Nein, Aufwendungen für die Veranstaltung von Golfturnieren sind nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 EStG nicht abzugsfähige Betriebsausgaben. Dies gilt auch dann, wenn der Veranstalter die Kosten für Platzbuchung, Platzgebühren, Bewirtung und kleinere Sachgeschenke übernimmt. Der BFH hat diese Auffassung mit Urteil vom 16.12.2015 (IV R 24/13) bestätigt.
Greift bei Golfturnier-Aufwendungen der Sponsoringerlass vom 18.02.1998?
Nein, der Sponsoringerlass ist auf Aufwendungen für die eigene Veranstaltung von Golfturnieren nicht anwendbar. Der Sponsoringgedanke steht hier nicht im Vordergrund, da der Steuerpflichtige selbst als Veranstalter auftritt und die Teilnehmer auswählt. Die Aufwendungen unterliegen daher dem Abzugsverbot nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 EStG.
Welche Bedeutung hat das BFH-Urteil vom 16.12.2015 (IV R 24/13) für Automobilvertragshändler?
Der BFH hat bestätigt, dass auch Automobilvertragshändler, die Golfturniere im Amateurbereich für Kunden veranstalten, die damit verbundenen Aufwendungen nicht als Betriebsausgaben abziehen können. Eine Umqualifizierung als Sponsoringaufwand oder Werbeaufwand kommt nicht in Betracht. Die Aufwendungen unterliegen vollumfänglich dem Abzugsverbot nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 EStG.