Nein, der Sponsoringerlass ist auf Aufwendungen für die eigene Veranstaltung von Golfturnieren nicht anwendbar. Der Sponsoringgedanke steht hier nicht im Vordergrund, da der Steuerpflichtige selbst als Veranstalter auftritt und die Teilnehmer auswählt. Die Aufwendungen unterliegen daher dem Abzugsverbot nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 EStG.
Stand: August 2016
Mehr dazu im Beitrag Aufwendungen für die Veranstaltung von Golfturnieren sind nichtabzugsfähige Betriebsausgaben.
Verwandte Fragen
Sind Aufwendungen für die Veranstaltung von Golfturnieren steuerlich abzugsfähig?
Nein, Aufwendungen für die Veranstaltung von Golfturnieren sind nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 EStG nicht abzugsfähige Betriebsausgaben. Dies gilt auch dann, wenn der Veranstalter die Kosten für Platzbuchung, Platzgebühren, Bewirtung und kleinere Sachgeschenke übernimmt. Der BFH hat diese Auffassung mit Urteil vom 16.12.2015 (IV R 24/13) bestätigt.
Welche Kostenarten eines Golfturniers fallen unter das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 EStG?
Unter das Abzugsverbot fallen insbesondere Platzbuchungs- und Platzgebühren, Bewirtungskosten der Teilnehmer sowie kleinere Sachgeschenke an die Spieler. Sämtliche dieser Aufwendungen sind als Aufwendungen für ähnliche Zwecke wie Jagd, Fischerei oder Segel-/Motoryachten einzustufen und damit steuerlich nicht abziehbar.
Welche Bedeutung hat das BFH-Urteil vom 16.12.2015 (IV R 24/13) für Automobilvertragshändler?
Der BFH hat bestätigt, dass auch Automobilvertragshändler, die Golfturniere im Amateurbereich für Kunden veranstalten, die damit verbundenen Aufwendungen nicht als Betriebsausgaben abziehen können. Eine Umqualifizierung als Sponsoringaufwand oder Werbeaufwand kommt nicht in Betracht. Die Aufwendungen unterliegen vollumfänglich dem Abzugsverbot nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 EStG.