El BFH ha confirmado que también los concesionarios oficiales de automóviles que organizan torneos de golf amateur para clientes no pueden deducir los gastos asociados como gastos de explotación. No procede una recalificación como gasto de patrocinio o de publicidad. Los gastos están sujetos en su totalidad a la prohibición de deducción conforme al § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 EStG.
Actualizado: agosto de 2016
Más sobre el tema en el artículo Aufwendungen für die Veranstaltung von Golfturnieren sind nichtabzugsfähige Betriebsausgaben.
Preguntas relacionadas
Sind Aufwendungen für die Veranstaltung von Golfturnieren steuerlich abzugsfähig?
Nein, Aufwendungen für die Veranstaltung von Golfturnieren sind nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 EStG nicht abzugsfähige Betriebsausgaben. Dies gilt auch dann, wenn der Veranstalter die Kosten für Platzbuchung, Platzgebühren, Bewirtung und kleinere Sachgeschenke übernimmt. Der BFH hat diese Auffassung mit Urteil vom 16.12.2015 (IV R 24/13) bestätigt.
Greift bei Golfturnier-Aufwendungen der Sponsoringerlass vom 18.02.1998?
Nein, der Sponsoringerlass ist auf Aufwendungen für die eigene Veranstaltung von Golfturnieren nicht anwendbar. Der Sponsoringgedanke steht hier nicht im Vordergrund, da der Steuerpflichtige selbst als Veranstalter auftritt und die Teilnehmer auswählt. Die Aufwendungen unterliegen daher dem Abzugsverbot nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 EStG.
Welche Kostenarten eines Golfturniers fallen unter das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 EStG?
Unter das Abzugsverbot fallen insbesondere Platzbuchungs- und Platzgebühren, Bewirtungskosten der Teilnehmer sowie kleinere Sachgeschenke an die Spieler. Sämtliche dieser Aufwendungen sind als Aufwendungen für ähnliche Zwecke wie Jagd, Fischerei oder Segel-/Motoryachten einzustufen und damit steuerlich nicht abziehbar.