El Tribunal Fiscal de Baden-Württemberg, en su sentencia de 26.04.2013 (Az. 10 K 2983/11), expresó dudas sobre la constitucionalidad de dicha reducción, especialmente por la rebaja del 80% al 70% en 2004. La cuestión fue elevada al Tribunal Constitucional Federal para su resolución (Az. 2 BvL 4/13).
Actualizado: marzo de 2014
Más sobre el tema en el artículo Aufgepasst: Richter in Karlsruhe überprüfen, ob Bewirtungskostenkürzung verfassungskonform ist.
Preguntas relacionadas
Wie hoch ist der ertragsteuerliche Abzug von Bewirtungskosten?
Seit 2004 sind Bewirtungskosten nur noch zu 70% als Betriebsausgaben abziehbar. Die übrigen 30% gelten ertragsteuerlich als nicht abziehbare Betriebsausgaben. Vor 2004 lag der abziehbare Anteil bei 80%.
Kann die Vorsteuer aus Bewirtungsrechnungen voll abgezogen werden?
Ja, umsatzsteuerlich ist die Vorsteuer aus Bewirtungsaufwendungen zu 100% abziehbar, obwohl ertragsteuerlich nur 70% der Kosten als Betriebsausgabe anerkannt werden. Die Kürzung betrifft also ausschließlich die Ertragsteuer.
Wie sollten Steuerpflichtige auf das anhängige Verfahren zur Bewirtungskostenkürzung reagieren?
Gegen alle seit 2004 noch offenen Steuerbescheide sollte Einspruch eingelegt und das Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts beantragt werden. Dabei ist auf das Aktenzeichen 2 BvL 4/13 zu verweisen, um vom Ausgang des Musterverfahrens profitieren zu können.