Gegen alle seit 2004 noch offenen Steuerbescheide sollte Einspruch eingelegt und das Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts beantragt werden. Dabei ist auf das Aktenzeichen 2 BvL 4/13 zu verweisen, um vom Ausgang des Musterverfahrens profitieren zu können.
Stand: März 2014
Mehr dazu im Beitrag Aufgepasst: Richter in Karlsruhe überprüfen, ob Bewirtungskostenkürzung verfassungskonform ist.
Verwandte Fragen
Wie hoch ist der ertragsteuerliche Abzug von Bewirtungskosten?
Seit 2004 sind Bewirtungskosten nur noch zu 70% als Betriebsausgaben abziehbar. Die übrigen 30% gelten ertragsteuerlich als nicht abziehbare Betriebsausgaben. Vor 2004 lag der abziehbare Anteil bei 80%.
Kann die Vorsteuer aus Bewirtungsrechnungen voll abgezogen werden?
Ja, umsatzsteuerlich ist die Vorsteuer aus Bewirtungsaufwendungen zu 100% abziehbar, obwohl ertragsteuerlich nur 70% der Kosten als Betriebsausgabe anerkannt werden. Die Kürzung betrifft also ausschließlich die Ertragsteuer.
Ist die 30%-Kürzung der Bewirtungskosten verfassungskonform?
Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 26.04.2013 (AZ 10 K 2983/11) Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Kürzung geäußert, insbesondere wegen der Absenkung von 80% auf 70% im Jahr 2004. Die Frage wurde dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt (AZ 2 BvL 4/13).